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WerbeWerk Brunner, Backnang

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer >>Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen<<. Ausführung von Aufträgen oder Bestellungen erfolgt ausschließlich zu
den darin festgelegten Bedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Widersprechende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit,
es sei denn, dass wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

Wir verwenden wegen der besseren Handhabbarkeit durchgängig die männliche Substantivform bei Berufsbezeichnungen u.ä.;
damit sind, dem überwiegenden Sprachgebrauch entsprechend, in der Regel stets auch weibliche Mitglieder der bezeichneten
Gruppe gemeint.

1. Allgemeines

Zustandekommen und Abwicklung von Aufträgen finden zu den folgenden Bedingungen statt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
Die im Angebot oder der Preisliste des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, zuzüglich eventueller Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.
An die Angebotspreise ist der Auftragnehmer für die Dauer von 3 Monaten ab Vertragsschluß gebunden; falls während dieser
Frist aufgrund einer Änderung der bei Vertragsabschluß vorliegenden Verhältnisse eine Preisänderung erforderlich wird, ist der
Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzanspüche vom Vertrag zurückzutreten; falls nach Ablauf
der genannten Frist eine Preisänderung erforderlich wird, gelten die geänderten Preise.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Änderungen, die
auf dem Manuskript nicht vorgesehen waren, gelten als Autorenkorrektur und werden gesondert berechnet. Mehrarbeiten, die
durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers erforderlich werden, sind von diesem zu vergüten. Gleiches gilt für
zusätzliche Arbeiten, die bei der Bestellung nicht kalkuliert oder vorhergesehen werden konnten.
Werden Reinzeichnungen vom Auftragnehmer hergestellt, berechnet der Auftragnehmer seine jeweils geltenden
Vergütungssätze nach Preisliste beziehungsweise Stundensätzen.
Wird der Auftragnehmer mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungstreibende damit an, dass die Ausarbeitung
der Konzeption angemessen honoriert wird. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten; auch nicht bei Nichtverwendung
der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf des Auftragnehmers nicht
beeinträchtigt wird und der Auftragnehmer in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.
Leistungen des Auftragnehmers für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn später ein Druck- oder Produktionsauftrag nicht erteilt werden
sollte. Die Bestimmungen des Abschnittes 4 gelten entsprechend.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich zum Angebotspreis Überstunden- und Schnellschusszuschläge zu berechnen,
wenn der Auftrag anders nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde,
insbesondere bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, die ihre Ursache nicht in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers haben, so ist er verpflichtet, dem Auftagnehmer alle bis dahin entstandenen Kosten und den Aufwand an
Material und Lohn einschließlich des entgangenen Gewinns zu vergüten.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Auftrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung der Liefertermine der Schriftform.
Vom Auftragnehmer erstellte Entwürfe, Vorlagen u.ä. können ausschließlich vom Auftragnehmer selbst oder von ihm
beauftragten Dritten geändert, ergänzt oder in sonstiger Form überarbeitet werden.
Betriebsstörungen - sowohl auftragnehmerintern als auch bei Zulieferern - aufgrund höherer Gewalt und damit vergleichbarer
Ereignisse berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

2. Zahlungsbedingungen

Sofern die Honorierung des Auftragnehmers nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der Basis der
jeweils gültigen Berechnungsgrundlage des Auftragnehmers.
Dem Kunden wird nach Wunsch vor jeder kostenverursachenden Arbeit ein Kostenvoranschlag in schriftlicher Form
unterbreitet.
Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Urheberrechtsübertragungen sowie technische
Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen
hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.), je nach entsprechendem Aufwand.
Zahlung ist abzugsfrei bei Abholung zu leisten und wird fällig am vereinbarten Lieferdatum in der Währung der Bundesrepublik
Deutschland. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Ein Abzug von Skonti, gleich in welcher Höhe, wird in keinem Falle anerkannt. Sind Monatskonten
vereinbart, muss die Zahlung bis zum 15. des folgenden Monats geleistet werden. Schecks werden nur zahlungshalber
entgegengenommen, Wechsel nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch nur zahlungshalber. Diskont- und
sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem normalen Bankkreditzinssatz ab Fälligkeit der Forderung zu erheben.
Bei Bereitstellung besonderer Materialien oder Vorleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür Vorauszahlung zu
verlangen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen fällige Ansprüche des Auftragnehmers mit bestrittenen Forderungen die
Aufrechnung zu erklären. Einem Aufraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu.
Kosten für Reisen zum Firmensitz des Kunden im Rahmen der normalen Betreuung werden nicht berechnet. Alle sonstigen
Reisen im besonderen Auftrag des Kunden werden dem Kunden berechnet.
Tritt nach Vertagsschluß eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder wird dem
Auftragnehmer eine solche bekannt, so kann dieser Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen,
auch wenn diese noch nicht fällig sein sollten; er ist zudem berechtigt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die
Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der
Auftraggeber trotz verzugsbegründender Mahnung keine Zahlung leistet. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber
gelieferten Klischees, Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur
vollständigen Bezahlung zu.

3. Lieferung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die angegebene Lieferzeit um bis zu 6 Wochen zu überschreiten; falls innerhalb dieser Frist
keine Lieferung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von weiteren 4 Wochen zu
setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten mit der Maßgabe, dass
eventuelle Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf 10 % der Auftragssumme beschränkt sind, falls die Nichteinhaltung
der Lieferfrist vom Auftagnehmer nicht grob schuldhaft verursacht worden ist.
Im kaufmännischen Verkehr entfällt insoweit jegliche Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Bei Teilverzug ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Teilleistung anzunehmen.
Liefertermine sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers-, insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten.
Der Auftragnehmer haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, so geht die Gefahr vom
Tage der Versendungsbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Auftaggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3a. Lieferung Fahnenmasten, Großbilder

Bei der Lieferung von Fahnenmasten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Vorliegen der technischen
Voraussetzung, die Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund.
Die Montage der Fahnenmasten und die damit zusammenhängende Prüfung und Schaffung der technischen Voraussetzungen
obliegt dem Kunden. Textile Großbilder unterliegen insbesondere in der Außenanwendung unterschiedlichsten
Witterungseinflüssen. Dabei hat die Größe der Werbefläche, Grundmaterialauswahl, Konfektion und Montagetechnologie
entscheidenden Einfluss auf den sachgemäßen sicheren Einsatz des Produktes. Die Hinzuziehung eines mit den örtlichen
Begebenheiten vertrauten Projektanten ist grundsätzlich anzuraten. Die Produktgarantie des Auftagnehmers beschränkt sich
auf Reißfestigkeit, Lichtechtheit und Waschbarkeit unter Laborbedingungen. Für Produkte mit einer Fläche von weniger als 25
m² sollte der Kunde vor der Auftragserteilung die Konfektions- und Montageempfehlungen des Auftragnehmers abfordern. Für
Werbeflächen von mehr als 25 m² Grundfläche ist der Kunde verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Projektierung
durchführen zu lassen. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Nichtbeachtung der konkreten Einsatzbedingungen und/oder
unsachgemäßer Montage/Verwendung durch den Kunden wird ausgeschlossen.

4. Gewährleistungsansprüche

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorliegen etwaiger Mängel dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Offenkundige Mängel sind bei Abholung zu rügen, im Falle der Versendung binnen einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach
Anlieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt insoweit jeglicher Gewährleistungsanspruch.
Beanstandungen können nur unter Vorlage der insgesamt gelieferten Mengen vorgebracht werden.
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer
Schäden.
Satz- und Layout, grafische Arbeiten und Entwürfe werden vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Nicht korrekturgelesene Aufträge werden auf Risiko des Auftraggebers gedruckt.
Korrekturgelesene Aufträge sind abzuzeichnen, andernfalls gelten sie als nicht korrekturgelesen. Mit der Rückgabe des
genehmigten Korrekturabzuges erlischt die Haftung des Auftragnehmers für alle vom Auftraggeber nicht beanstandeten
Mängel.
Das Risiko, dass die hergestellte Ware nicht zu dem vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck verwandt werden kann, geht
ausschließlich zu dessen Lasten, es sei denn, er hat den Auftragnehmer bei Auftragserteilung ausdrücklich und umfassend
über den beabsichtigten Verwendungszweck aufgeklärt.
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung; falls diese nach Ablauf
einer Frist von 4 Wochen ab Eingang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer scheitert, ist der Auftraggeber berechtigt, den
Vertrag rückgängig zu machen bzw. Herabsetzung des Preises zu verlangen.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Auftragnehmer den beim Auftraggeber
eingetretenen Schaden grob schuldhaft verursacht hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nachbesserung von der
vorherigen Zahlung von 50 % des vereinbarten Preises abhängig zu machen.
Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Darüberhinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, auf andere oder ähnliche
Farben, Papierqualitäten, Formate, Schriften auszuweichen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers bzw. im Interesse der
rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages liegt. Geringfügige Abweichungen bezüglich der Papierqualität bzw. Druckfarbe sind
branchenüblich und stellen keinen Mangel dar. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Im kaufmännischen Verkehr ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl lediglich zur Nachbesserung oder zur Abtretung etwaiger
gegen Dritte bestehender Gewährleistungsansprüche verpflichtet; weitergehende Ansprüche bestehen gegen den
Auftragnehmer nicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht bei Nichterfüllung, Leitungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen
Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind; auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
In anderen Fällen tritt der Auftragnehmer seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber ab.
Terminvereinbarungen werden vom Auftragnehmer mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.
Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Anderenfalls ist der Auftragnehmer lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des
Auftrages ist ausgeschlossen.

5. Verwahren, Versicherung

Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Sollen diese Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung auf seine Kosten selbst zu besorgen.
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf Ihr Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungstreibenden hinzuweisen.

6. Eigentum, Urheberrecht

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab; diese Abtretung gegenwärtiger
und künftiger Forderungen nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Der Auftraggeber ist im Falle einer Weiterveräußerung
verpflichtet, den Käufer auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Zahlungen des Kaufpreises durch den Käufer können mit befreiender Wirkung lediglich gegenüber dem Auftragnehmer
vorgenommen werden.
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere
Zeichnungen, Dateien, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert
berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht an den Auftraggeber herausgegeben, es sei denn, dies
wird vorher ausdrücklich vereinbart.
Werden Logos, Grafiken o. ä. vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entworfen, so bleiben die Urheberrechte beim
Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat das Recht, diese Grafiken o. ä. für alle Drucksachen bzw. Zwecke zu verwenden, für die
sie angefertigt wurden, und solche, die damit in direktem Zusammenhang stehen oder ähnlichen Zwecken dienen. Er hat nicht
das Recht, den Entwurf oder die Ausgestaltung weiterzuveräußern oder sie zu verwenden für die Gestaltung von Drucksachen
oder digitalen Medien oder andere Zwecke anderer, insbesondere für neue Logos. Wird der Entwurf oder die Grafik verwandt
für Werbedrucksachen, Annoncen, Broschüren, Kataloge o. ä., so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Urheberrechts-
Hinweis auf den Auftraggeber anzubringen, dessen Gestaltung und Umfang im Einzelnen festzulegen ist, aber mindestens den
kompletten Namen des Auftragnehmers beinhalten muss.
Abweichungen von diesen Bestimmungen müssen ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere der Erwerb der Urheberrechte
durch den Auftraggeber. Solange diese beim Auftragnehmer liegen, wird für die Grafiken auch kein Ausschließlichkeitsrecht
oder Konkurrenzschutz gewährt - ähnliche Entwürfe können dann auch anderen Kunden angeboten werden.
Mit der Zahlung des Auftragnehmerhonorars erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im
vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus,
ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, oder
gesetzliche Bestimmungen verletzt werden, insbesondere bei der Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden; insbesondere ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Wunsch innerhalb
einer angemessenen Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf sich sowie die Druckerei
hinweisen, insbesondere bei Erzeugnissen, für die dies im Saarländischen Pressegesetz vorgeschrieben ist. In solchen Fällen
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei seinen Vorlagen für eine rechtlich einwandfreie Angabe dieser Angaben inklusive
kompletter Anschrift zu sorgen.

Stand 01/2002

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